Allgemeine Geschäftbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zahntechnik Xental Celle GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Aufträge der Zahntechnik Celle GmbH (im Folgenden „Zahntechnik Xental Celle“ genannt) für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Zahntechnik Xental Celle. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

§ 2 Preise

(1) Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

§ 3 Lieferzeit (1) Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges der Zahntechnik Xental Celle oder der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

§ 4 Versand

(1) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

§ 5 Haftung

(1) Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muß die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.

(2) Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt der Zahntechnik Xental Celle vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.

(3) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Zahntechnik Xental Celle oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Zahntechnik Xental Celle beruhen.

§ 6 Arbeitsunterlagen

(1) Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Die Zahntechnik Xental Celle hat jedoch keinen Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle nun Abformungen muß in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

§ 7 Material- und Zubehörgestellung

(1) Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne usw.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke usw.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mißerfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Zahntechnik Xental Celle. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet die Zahntechnik Xental Celle mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

§ 8 Zahlung

(1) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.

(2) Gegen Zahlungsansprüche der Zahntechnik Xental Celle kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Bei Zahlungsverzug oder Aktivierung des gerichtlichen Mahnverfahrens sind neben den banküblichen Zinsen auch die internen Bearbeitungsgebühren vom Auftraggeber zu zahlen. Die Gebühren richten sich dem tatsächlichen Aufwand.

(4) Sollte eine Skontovereinbarung vorliegen, weist die Zahntechnik Xental Celle darauf hin, dass der vereinbarte Skonto aufgrund der gesetzlichen Lage vom Auftraggeber (hier: Labore und Praxen) lediglich innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung der Einzelrechnung gezogen und von dem Auftraggeber einbehalten werden darf. Sollte der Auftraggeber später als 14 Tage nach Erstellung der Rechnung Skonto ziehen, ist der Skontobetrag durch den Auftraggeber an den Patienten weiterzugeben. Sollte der Auftraggeber den Betrag nicht an den Patienten weitergeben, übernimmt die Zahntechnik Xental Celle dafür keine Haftung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.

(2) Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an die Zahntechnik Xental Celle ab.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Zahntechnik Xental Celle.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Zahntechnik Xental Celle, sofern

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Zahntechnik Xental Celle GmbH vom 05.04.2017